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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der 1929 gegründete Verein führt den Namen:

Schwimm-Sport-Club Sparta Pforzheim 1929 e.V. abgekürzt: SSC-SPARTA

Der Verein hat seinen Sitz in Pforzheim Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pforzheim eingetragen. Die Farben sind blau-weiß.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes, des Badischen Schwimm-Verbandes und des Deutschen Schwimm-Verbandes.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports. Der Salzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a)         Heranbildung von Schwimmerinnen und Schwimmern
            sowohl für den Wettkampfsport
            als auch für den Breitensport,
b)         Durchführung von Nichtschwimmerkursen für Kinder und
            Erwachsene.
c)         Pflege des Jugend-, Senioren- und Breitensports

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand oder die Geschäftsstelle zu richten.

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a)         wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
            oder Missachtung von Anordnungen der Organe des
            Vereins.
b)         wegen Nichtzahlung von Beitragen trotz Mahnung,
c)         wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des
            Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
d)         wegen unehrenhafter Handlungen.

§ 4 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an- Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 18 Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden. Siehe hierzu die Jugendordnung.

§ 6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a)         Verweis,
b)         zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§ 7 Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§2.2), gegen einen Ausschluss (§3.3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen - vorn Zugang des Bescheides an gerechnet - beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand,
c) die Jugendversammlung,

§ 9 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

Die Mitgliederversammlung wird durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich einberufen.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 3 Wochen liegen.

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Entgegennahme der Berichte,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Gesamtvorstandes,
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind.
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Über Anträge. die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsantrage dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.

Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 10 Mitarbeiterkreis

Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes, -
b) die Mitglieder des Jugendausschusses.
c) die Übungsleiter,
d) die Betreuer,
e) Schiedsrichter und Kampfrichter,
f) Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene,
g) Kassenprüfer

Der Mitarbeiterkreis tritt nach Bedarf zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.

Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter über alle Geschenisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand: bestehend aus
- dem/der 1. Vorsitzenden,
- dem/der stellv. Vorsitzenden,
- dem/der Schatzmeister/in,
- dem/der Schriftführer/in,

b) als Gesamtvorstand: bestehend aus
- dem geschäftsführenden Vorstand (a),
- dem/der technischen Leiter/in,
- dem/der Ressortleiter/in für Breiten-, Freizeit und Gesundheitssport
- dem/der Ressortleiter/in für Öffentlichkeitsarbeit
- die/der Jugendleiter/in

Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wann die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesaamtvorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.

Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

Die Aufgaben der Mitglieder, des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 12 Ausschüsse

Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für alle Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.

Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf.

§ 13 Vereinsjugend

Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der Genehmigung durch den Gesamtvorstand bedarf. Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation.

§ 14 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugendvertretung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 16 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur In einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung Kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Pforzheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schwimmsports verwendet werden darf.

§ 18 Datenschutz

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein SSC Sparta Pforzheim 1929 e.V. sein Beitrittsdatum, seinen Vor- und Zunamen, seine Adresse, seine Telefonnummer, seine Bankverbindung, sein Geschlecht und sein Geburtsdatum auf.  Ferner nimmt er folgende Mitgliederdaten auf: E-Mail Adresse, Lizenz(en), Funktionen im Verein. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
2. Als Mitglied des Badischen Sportbundes, des Badischen Schwimm-Verbands und des Deutschen Schwimm-Verbandes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten seiner Mitglieder dorthin zu melden.
3. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
4. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in einer Vereinszeitung, am schwarzen Brett/Schaukasten sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Ergebnisse bei sportlichen und sonstigen Veranstaltungen. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Namen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten und von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene personenbezogene Daten und Fotos von seiner Homepage.
5. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre, Trainer  und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten im dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
8. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogenen Daten des ausgetretenden  Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmung bis zu zehn Jahren aufbewahrt.


Die vorstehende Satzung wurde am 02.07.2010 von der Mitgliederversammlung genehmigt.

 

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